AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir wollen mit unseren Kunden faire Geschäfte tätigen, dafür benötigt man Spielregen, hier finden Sie nun unsere. In der Hoffnung das beide Parteien nie darauf zurückgreifen müssen. Denn seien wir doch mal ehrlich, ein schnelles und reibungsfreies Geschäft kostet die wenigsten Nerven.

 

1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen und Leistungen der Mewissen Consulting GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftbedingungen
1.2 Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Besteller erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Die Angebote der Mewissen Consulting GmbH & Co. KG sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Mewissen Consulting GmbH & Co. KG, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Besteller zustande.
2.3 Das Recht zur zumutbaren Teillieferung und deren Fakturierung bleibt der Mewissen Consulting GmbH & Co KG ausdrücklich vorbehalten.
2.4 Für Umfang und Ausführung ist die Auftragsbestätigung bzw. Bestellung maßgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.
2.5 Bei Bestellungen bis EUR 250,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von Pauschal EUR 25,00.
2.6 Bei technischen Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen, behalten wir uns Änderungen vor.
2.7 Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten und dürfen weder kopiert, vervielfältigt oder Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht, noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie dürfen für die Wartung und Bedienung benutzt werden, soweit sie von uns entsprechend gekennzeichnet worden sind.
2.8 Technische Unterlagen und Erläuterungen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind innerhalb von 10 Tagen zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, behält sich die Mewissen Consulting GmbH & Co. KG eine Berechnung vor
2.9 Der Besteller hat uns auf die für seinen Betrieb bestehenden gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
2.10 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Genehmigungen, Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen vorliegen, die Bestellung zu erbringenden Zahlungen und fälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte abgeklärt worden sind.
2.11 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert: A) wenn uns die Angaben, die wir für die Ausführung der Bestellung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht. B) Wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, wie z. B. bei Epidemien, Mobilmachungen, Krieg, Naturereignissen, Unfällen, behördlichen Maßnahmen. C) Wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
2.12 Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, soweit die Verspätung durch uns verschuldet wurde. Der Anspruch auf eine Konventionsstrafe entfällt, wenn dem Besteller auf Aufforderung hin durch Ersatzlieferung unverzüglich ausgeholfen wird.
2.13 Dem Besteller steht wegen Verspätung der Lieferung kein Anspruch auf Schadenersatz zu, es sei denn die Verzögerung ist grob fahrlässig verursacht worden. Ein Recht vom Vertrag zurückzutreten, steht dem Besteller nur zu, wenn er vorher eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen (20 Arbeitstage) gesetzt hat.
2.14 Soweit es üblich ist, wird die Lieferung vom Hersteller während der Fabrikation geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, so sind sie schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
2.15 Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich zu prüfen, und uns eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.
2.16 Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen sie schriftlich vereinbart werden.
2.17 Die Verpackung wird von uns besonders verrechnet (min. EUR 15,00) und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als unser Eigentum deklariert, so muss sie franko an uns zurückgeschickt werden.
2.18 Nutzen und Gefahren gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Wird der Versand verzögert oder unmöglich , aus Gründen die wir nicht zu vertreten habhaben, so wird die Lieferung auf Rechnung des Bestellers gelagert.
2.19 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind uns mit dem Auftrag bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
2.20 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie schon von uns abgeschlossen ist, geht sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

3.Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise verstehen sich netto ab Werk oder Lager, ohne irgendwelche Abzüge in Euro (EUR), wenn nicht anders angegeben. Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr und anderen Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Gebühren und Zöllen zu tragen.
3.2 Wir behalten uns eine im Verhältnis angemessene Preiserhöhung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der vertragsmäßigen Ablieferung die Lohnsätze oder die Materialpreise ändern.
3.3 Die Zahlungen sind vom Besteller an unseren Geschäftssitz ohne Abzüge zu leisten. Bei Teillieferungen hat die Zahlung entsprechend dem Umfang der Lieferung zu erfolgen.
3.4 Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage nach Rechnungsdatum. Skonto wird nur im Rahmen gesonderter Vereinbarungen gewährt. Soweit bei früheren Geschäften andere Zahlungsweisen akzeptiert wurden, sind diese für neue Aufträge nicht gültig. Wechsel und Orderschecks werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Spesen und Steuern gehen zu Lasten des Kunden.
3.5 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Annahme der Lieferung verzögert werden, soweit die Verzögerung nicht unangemessen lang ist. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen von uns nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen, zurückzuhalten oder mit diesem aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht unmöglich wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.
3.6 Zahlungsverzug tritt bei Zielüberschreitung ohne Mahnung ein. In diesem Fall hat der Besteller einen Zins zu zahlen, der mindestens 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegt. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zur vertragsmäßigen Zahlung nicht aufgehoben.

4.Eigentumsvorbehalt
4.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck bis zu dessen Einlösung) unser Eigentum. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware uns sofort telegrafisch mitzuteilen. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs mit Waren Dritter zu verbinden.
4.2 Wir erwerben in diesem Fall Miteigentum an den durch die Verbindung entstehenden neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der miteinander verbundenen oder neu hergestellten Sachen gem. §947 I BGB. Veräußert der Kunde die miteinander verbundenen oder neu hergestellten Sachen, an denen wir Miteigentumsrechte haben, so tritt der Kunde schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seinen Besteller im Verhältnis des Wertes unseres Miteigentums an uns als Sicherheit ab und ermächtigt uns hiermit zur Einziehung der Forderungen im eigenen Namen.
4.3 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkauf zu veräußern. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an uns zu unserer Sicherung ab. Der Kunde ist zum Einzug der Forderung ermächtigt und verpflichtet, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Einziehungsermächtigung des Kunden erlischt ohne ausdrückliche Erklärung unsererseits, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Wir werden von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

5. Gewährleistung
5.1 Die Gewährleistung beträgt 6 Monate. Beim Nachweis fehlerhafter Lieferung steht uns wahlweise das Recht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist oder das Recht auf Ersatzlieferung zu.
5.2 Wir verpflichten uns, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin, alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung innerhalb der Garantiezeit schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
5.3 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht vom Hersteller ausgeführter Bau- und Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben.
5.4 Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung, Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornimmt. Im Schadensfall ist der Besteller verpflichtet, umgehend geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Schaden so gering als möglich zu halten.
5.5 Beanstandungen erkennbarer Mängel müssen uns unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Rücksendungen sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist eine kostenlose Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung der beanstandeten Waren; soweit diese Maßnahmen die Beanstandungen beseitigen, sind Wandlungs- oder Minderungsansprüche sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für jegliche Art von Mängelschäden ist ausgeschlossen, ausgenommen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
5.6 Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – des Bestellers sind ausgeschlossen. Mewissen Consulting GmbH & Co. KG haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluß gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.

6. Allgemeine Bestimmungen
6.1 Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
6.2 Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist im Geschäfts-verkehr mit Kaufleuten Viersen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnort oder Sitz zu verklagen.
6.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.